Corona-Hilfen: Die Fristen für die Schlussabrechnung sind verlängert
Welche Fristen gelten jetzt?
Die Fristen zum Einreichen der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen sind verlängert. Die Fristverlängerungen gelten
- für die Überbrückungshilfe I bis III, November- und Dezemberhilfe (Paket 1) sowie
- für die Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2).
Diese Fristen gelten jetzt:
- Fristende für die Abgabe der Schlussabrechnung ist der 30.06.2023.
- In Einzelfällen, dann allerdings nur auf Antrag, läuft die Abgabefrist bis zum 31.12.2023.
Warum ist überhaupt eine Schlussabrechnung erforderlich?
Die Schlussabrechnung ist notwendig, damit die bewilligenden Stellen einen Abgleich zwischen den beantragten Zuschüssen und dem tatsächlichen Bedarf der Unternehmen vornehmen können. Denn: Unternehmen konnten die Corona-Wirtschaftshilfen nur auf Basis ihres voraussichtlichen Umsatzrückrangs und ihrer Fixkosten beantragen. Die Förderbedingungen sehen jedoch vor, dass sich die Höhe der Zahlungen an die Unternehmen nach der tatsächlichen Geschäftsentwicklung richtet.
Als Ergebnis des Abgleichs kann sich ergeben, dass Antragsteller Nachzahlungen bekommen oder einen zu viel erhaltenen Betrag zurückzahlen müssen. Wer keine Schlussabrechnung macht, muss die erhaltene Förderung in voller Höhe zurückzahlen.
Wo sind die Schlussabrechnungen abzugeben?
Die Schlussabrechnungen müssen prüfende Dritte, also Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, über das Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einreichen. Über das Portal lassen sich auch die Anträge auf Fristverlängerung stellen.
„Nicht nur unsere Mandantinnen und Mandanten atmen jetzt auf, sondern auch wir Steuerberater. Wir müssen mit unseren Mandanten im Moment viele weitere Themen schultern, die sich aus der Energie- und Rohstoffkrise ergeben. Die Fristverlängerungen für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen verschaffen uns ein wenig Luft“, sagt Ecovis-Experte Frischkorn.
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