Gebäudeschäden durch Starkregen
Das Fatale: Selbst, wenn Immobilieneigentümer*innen eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben, können sie sich nicht in Sicherheit wiegen. Der Grund dafür ist eine undurchsichtige Definition: So wird Starkregen als solcher von der Elementarschadenversicherung nicht als versicherte Gefahr gewertet, eine Überschwemmung hingegen schon. Und eine Überschwemmung kann wiederum gegeben sein, wenn Witterungsniederschläge zu der Überschwemmung geführt haben.
Genau dieses Zusammenspiel ist insbesondere für die Schadenmeldung und die eventuell nötige Beweisführung gegenüber dem Wohngebäudeversicherer wichtig. Die Dokumentation durch Fotos vom Schaden oder den Beweis durch Wetterämter, dass ein Starkregen auch wirklich in der Region stattgefunden hat, in der das eigene Gebäude steht, ist vergleichsweise einfach. Doch das allein reicht den Versicherungen als Beweis für eine durch Starkregen verursachte Überschwemmung nicht aus. Betroffene müssen auch die Überschwemmung – also die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser – und die Ursache dafür nachweisen. Auch mit gutachterlicher Hilfe lässt sich allein durch das Schadensbild sowie dem Beleg, dass es einen Starkregen gegeben hat, nur äußerst mühsam eine Überschwemmung nachweisen.
„Wenn Sie ein Gebäude besitzen und vor Ort sind, wenn ein Starkregen eine Überschwemmung verursacht, zücken Sie umgehend ihr Smartphone! Fotografieren oder filmen Sie die Überflutung. Eine solche Dokumentation der Schadensentstehung ist Gold wert, wenn es um den Anspruch auf die Versicherungsleistung geht“, so Boss. Sind Betroffene nicht vor Ort, wird die geschilderte Beweisführung zu einer Herausforderung. Hier sollte man Zeug*innen, z. B. Nachbar*innen, bitten, Angaben zum Starkregen und der folgenden Überschwemmung zu machen.
Viele spannende und hilfreiche Informationen rund um die Elementarschadenversicherung sowie den politischen Standpunkt des BdV finden Sie hier auf unserer Special-Website.
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