1500 Euro Schadensersatz wegen Veröffentlichung von Gesundheitsdaten
Schadensersatz für Verstoß gegen DSGVO muss abschreckend sein
Unternehmen und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie und nutzen sie für ihre Zwecke. Das europäische Datenrecht zieht jedoch der Weitergabe von sensiblen Daten enge Grenzen wie der vorliegende Fall deutlich zeigt:
- Der Kläger war Ausländer und Inhaber eines Aufenthaltstitels. Er war vom November 2017 bis Ende August 2019 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. 2019 war der Kläger viele Tage erkrankt. Der Arbeitgeber verfasst daraufhin eine E-Mail an die Ausländerbehörde und behauptete, dass der Kläger gegen die Meldepflicht verstoßen habe. Er sei arbeitsunfähig erkrankt ohne gültige Bescheinigung und ohne gültige Postanschrift. Eine Abschrift der E-Mail ging auch an die Arbeitsagentur, um sich dort für die Kündigung des Klägers zu rechtfertigen.
- Der Arbeitnehmer forderte 1500 Euro Schmerzensgeld aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 82 DSGVO.
- Das Arbeitsgericht Dresden sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.500 Euro wegen des Datenschutzverstoßes zu. Die unerlaubte Weitergabe von Gesundheitsdaten durch den ehemaligen Arbeitgeber an die Ausländerbehörde und Arbeitsagentur rechtfertige diesen Anspruch nach Art. 82 DSGVO.
- Die Weitergabe von Gesundheitsdaten an die Ausländerbehörde sei rechtswidrig gewesen. Die Weitergabe von Gesundheitsdaten sei nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt. Eine zulässige Ausnahmen zur Weiterverarbeitung sah das Gericht nicht.
- Dem Kläger sei ein immaterieller Schaden in Höhe von 1500 Euro entstanden. Der Arbeitsgeber habe die Gesundheitsdaten des Klägers ohne Not anderen Behörden mitgeteilt. Zu diesem Handeln habe keine Verpflichtung bestanden, auch habe keine Aufforderung der Behörde vorgelegen.
- Der Schadensersatz soll eine abschreckende Wirkung haben. Der Schaden liegt in der Rufschädigung und dem Kontrollverlust über die personenbezogenen Gesundheitsdaten.
Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz enorm gestiegen sind. Das gilt für alle Facetten des Datenschutzes – also Schufa-Angelegenheit, Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter, Otto, Kaufland, Facebook und generell Verstößen gegen den Datenschutz. Die Kanzlei rät Verbrauchern daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Schaden zu minimieren und Schadensersatz einzuklagen.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de