Keine Ausweitung des CO2-Preises auf Bioenergie
Die vom Bundeswirtschaftsministerium vorgeschlagene Änderung des BEHG sieht vor, neben Abfällen und Kohle künftig auch erneuerbare Kraftstoffe aus Anbaubiomasse über den nationalen Emissionshandel zu bepreisen, soweit deren Einsatz eine bestimmte Menge überschreitet. Zudem soll die Ausnahme von Holz aus der Brennstoffliste gestrichen werden, womit zur Vermeidung des CO2-Preises bei der Nutzung in bestimmten gewerblichen Anlagen eine aufwändige und für Energieerzeuger teure Zertifizierung notwendig wäre.
"Die geplante Ausweitung des CO2-Preises auf nachhaltige erneuerbare Kraftstoffe verteuert nicht nur Kraftstoffe zusätzlich, sondern widerspricht ganz offensichtlich auch dem Wortlaut und Gesetzeszweck des BEHG, das ausdrücklich nur fossile Emissionen erfasst," so Bücheler weiter. Er erinnert daran, dass biogene Kraftstoffe bei der Verbrennung nur so viel CO2 freisetzen, wie zuvor von den Pflanzen aufgenommen wurde. Deshalb werden sie nach international gültigen Treibhausgasbilanzierungsregeln folgerichtig als treibhausgasneutral bewertet.
"Die vorgesehene Aufnahme von Holz als Brennstoff in das BEHG würde eine ungerechtfertigte Streichung der von der EU festgesetzten Größenschwelle für die Nachhaltigkeitszertifizierung von 20 MW bedeuten. Einer Vielzahl kleiner und mittlerer Bioenergieanlagen würde dies eine kostspielige und aufwändige Zertifizierung aufzwingen, um keinen CO2-Preis auf Holzbrennstoffe zahlen zu müssen. Das Vorhaben der Bundesregierung würde die Energieerzeugung unnötig verteuern und damit deren Energiepreis-Entlastungspakete konterkarieren." so der BBE-Geschäftsführer zu den Vorschlägen. Die geplante Änderung würde nicht nur zu Belastungen für bestehenden Anlagen führen, sondern auch den Umstieg von Kohle, Öl, und Erdgas auf Holzenergie behindern und so dem Gesetzesweck entgegenstehen.
Der BBE fordert für die anstehenden Beratungen des BEHG im Bundestag, die im Gesetzentwurf vorgesehene Bepreisung CO2-armer Kraftstoffe und die Aufnahme von Holzbrennstoffen zu stoppen. Dazu sollte die geplante Änderung in § 7 Abs. 4 Nr. 2 ersatzlos gestrichen werden sowie in Anlage 2 Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur (Holzbrennstoffe) von den Brennstoffen ausgenommen werden.
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