Wussten Sie, …?
Herbstlaub auf Gehwegen führt vor allem bei Nässe zu einer erhöhten Rutschgefahr. Auf öffentlichen Straßen ist die Straßenreinigung für das Laubfegen verantwortlich. Die Pflicht, Gehwege vor Häusern frei von Laub zu halten, übertragen Städte und Gemeinden allerdings häufig auf die Hauseigentümer. Und damit auch die Haftung, falls sich ein Fußgänger bei einem Sturz aufgrund des Laubs verletzen sollte. Über eine Vereinbarung im Mietvertrag haben Vermieter die Möglichkeit, die Räumpflicht an ihre Mieter abzugeben. Sie müssen jedoch regelmäßig prüfen, ob die Mieter ihre Pflicht auch erfüllen. Übrigens: Wie oft Anlieger Laub fegen müssen, ist nicht fest geregelt, sondern abhängig von der Laubmenge, die sich auf dem Bürgersteig vor der Haustür sammelt. Werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr sollte der Gehsteig weitestgehend frei von Laub sein. An Wochenenden und Feiertagen ist es hingegen vielerorts ausreichend, wenn Anlieger die Wege bis 9 Uhr gefegt haben. Solange Hauseigentümer beziehungsweise Mieter ihre Räumpflicht erfüllen, sind sie rechtlich auf der sicheren Seite, wenn doch einmal ein Radfahrer oder Fußgänger stürzt. Kommt es zu einem Unfall, sollten Eigenheimbesitzer und Mieter trotzdem immer umgehend ihre Haftpflichtversicherung informieren und den Schaden melden. Um mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber Vermietern kümmert sich die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
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