Gutachten: Flexibilisierung bei Rückzahlung der Corona-Soforthilfe nicht möglich
Flexibilisierung bei Soforthilfe verstoße gegen Gleichheitsgesetz
Auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie 2020 griff der Staat in Not geratenen Unternehmen unter die Arme. Der Lockdown hatte viele Unternehmen in existenzbedrohliche Situationen gebracht. Viele beantragten die dreimonatige Corona-Soforthilfe. Der Bund stellte über die Länder das Geld zur Verfügung. Die Soforthilfe sei zwar grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, hatten die Behörden versichert. Falls jedoch der Liquiditätsengpass geringer gewesen sei als zunächst mitgeteilt, ergebe sich ein Rückzahlungsbedarf. Von den allein in Baden-Württemberg geflossen 2,1 Milliarden Euro an Corona-Soforthilfe will der Staat jetzt knapp 600 Millionen Euro zurückhaben.
Wenn Firmen nicht so viel Geld gefehlt hat, wie zunächst angenommen oder wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für einen Antrag doch nicht erfüllt waren, muss die Corona-Soforthilfe in Teilen oder sogar komplett zurückgezahlt werden. Die Rückforderungen bringen Unternehmen und Selbstständige erneute in finanzielle Schwierigkeiten. Daher hatte der Bund angeregt, für die noch ausstehenden Schlussabrechnungen bei Rückzahlungsbedarf eine zeitliche Flexibilität für den Betrachtungszeitraum der Notlage zu prüfen. Auf diese Weise hätten die Rückzahlungen eventuell minimiert werden können. Doch die nachträgliche Flexibilisierung des Betrachtungszeitraums sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so ein Gutachten, das vom Wirtschaftsministerium in Baden-Württemberg in Auftrag gegeben worden war. Eine Flexibilisierung verstoße unter anderem gegen das grundgesetzlich verbriefte Gleichheitsgesetz.
Das Wirtschaftsministerium versprach jedoch, bei den Rückmeldeverfahren Ausnahmeregelungen zu schaffen. So könne in Härtefällen auf Antrag eine Ratenzahlung oder Stundung gewährt werden. Um besondere Härten zu vermeiden, könnten in Ausnahmefällen von der L-Bank Rückforderungsbeträge unbefristet erlassen werden, was dem vollständigen Verzicht auf eine Rückforderung entspreche, heißt es. Dies sei abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen. Außerdem sei eine Bagatellgrenze für Rückforderungen vorgesehen.
Rückforderung? Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe
Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Die Entwicklung in Baden-Württemberg zeigt, dass Unternehmen und Selbstständige sich nicht wirklich auf den Staat verlassen können. Die Empfänger der Corona-Soforthilfe gingen anfänglich schon davon aus, dass sie das Geld nicht mehr zurückzahlen müssen. Ein Trugschluss. Jetzt müssen mühsam Formulare ausgefüllt und Nachweise über Einnahmen und Ausgaben erbracht werden. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:
- Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
- Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
- Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.
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