Corona-Soforthilfe: Wie sich die Rückforderung minimieren lässt
Corona-Soforthilfe: Rückforderung kompetent prüfen und Geld sparen
Soloselbstständige und Unternehmen befinden sich in einer Zwickmühle. Zahlen sie die vom Staat gewährte Corona-Soforthilfe von mehreren tausend Euro zurück und haben damit ein Loch in der Kasse oder machen sie sich die Mühe, den Liquiditätsengpass zumeist von März bis Mai 2020 detailliert auf dem Rückmeldeformular zu dokumentieren? Der Hinweis auf dem Formular, dass bei Subventionsbetrug Strafverfolgung droht, weckt bei manchen den Wunsch, das Thema schnell vom Tisch zu bekommen. Oft wird die Corona-Soforthilfe überhastet zurückgezahlt. Aber eine Prüfung des Rückforderungsbescheid ist immer ratsam. Bereits beim Ausfüllen des Formulars sollte kompetente Hilfe in Anspruch genommen werden, damit in diesen schwierigen Zeiten ein unnötiger Liquiditätsabfluss vermieden werden kann.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer weist darauf hin, dass gerade bei den Fixkosten enormes Potential liegt, den Liquiditätsengpass nachzuweisen. Hier müssen die Kosten gründlich und detailliert nachgewiesen werden für Personal, Miete für Gewerberäume inklusive Nebenkosten, Kosten für Strom, Heizung und Wasser. Auch Leasingverträge beim Auto verursachen Kosten. Abschreibungsmöglichkeiten müssen ausgelotet werden. Wie sieht es mit Telefonkosten, Wartung und Instandhaltung aus? Beiträge für Versicherung mussten weiterbezahlt werden. Das gilt auch für das betriebliche Darlehen und die anwaltliche Rechtsberatung. Je nach Unternehmen kann sogar insgesamt 2000 Euro als fiktiver Unternehmerlohn von der Soforthilfe einbehalten werden.
Fazit: Durch kompetente Hilfe beim Ausfüllen des Formulars lässt sich Geld sparen, das derzeit in der Kasse vieler Unternehmen und Soloselbstständigen fehlt.
Rückforderung? Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe
Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Die Entwicklung zeigt, dass Unternehmen und Selbstständige sich nicht wirklich auf den Staat verlassen können. Die Empfänger der Corona-Soforthilfe gingen anfänglich schon davon aus, dass sie das Geld nicht mehr zurückzahlen müssen. Ein Trugschluss. Jetzt müssen mühsam Formulare ausgefüllt und Nachweise über Einnahmen und Ausgaben erbracht werden. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:
- Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
- Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
- Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.
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Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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