Corona-Soforthilfe: Stundung und Ratenzahlung bei Rückzahlung möglich
Corona-Soforthilfe: Keine Zinsen bei Stundung und Ratenzahlung
Eine Stundung beziehungsweise Ratenzahlung kann bei bestehenden Rückforderungen zur Corona-Soforthilfe für viele in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen ein Ausweg sein. Stundung und Ratenzahlung müssen rechtzeig beantragt werden. Das entsprechende Formular findet sich ab dem 01. April 2023 auf der Homepage der L-Bank. Wie die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt auch der Bund der Selbstständigen (BdS) Baden-Württemberg sich rechtzeitig mit der L-Bank in Verbindung zu setzen, um eine individuelle Stundung bzw. Ratenzahlung zu vereinbaren. Ansonsten kann es zu Zinsnachzahlungen kommen, wie es aus dem Wirtschaftsministerium von Baden-Württemberg heißt.
Im Zusammenhang mit Rückforderungen bei der Soforthilfe Corona stellte eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums klar: „Zinsen werden nur in Ausnahmefällen fällig – zum Beispiel, wenn entweder ein Betrugsfall vorliegt oder wenn ein zu erstattender Betrag nicht innerhalb der im Bescheid vorgegebenen Frist zurückgezahlt wurde. Unternehmen und Selbstständige haben jedoch immer die Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Frist eine zinslose Stundung oder Ratenzahlung bei der L-Bank zu beantragen. Wer die Rückforderung innerhalb der gesetzten Frist begleicht oder wem eine Stundung oder Ratenzahlung eröffnet wurde, muss also nicht mit einer Zinsforderung rechnen.“
Rückforderungsbescheid unbedingt anwaltlich prüfen lassen
Der Bund der Selbstständigen rät im Falle eines Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Widerspruch kann innerhalb eines Monats eingelegt werden. Die Frist muss unbedingt eingehalten werden. Im Widerspruch muss dann im Einzelfall begründet werden, warum der Bescheid der L-Bank fehlerhaft ist, also zum Beispiel das doch ein Liquiditätsengpass vorlag. Der BDS Baden-Württemberg empfiehlt: Wer sich entschieden hat, Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid einzulegen, sollte auf jeden Fall einen Anwalt oder Steuerberater zu Rate ziehen. Diese können auch bei der Formulierung der Begründung helfen.
Gründe, warum Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden sollte
Auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie 2020 griff der Staat in Not geratenen Unternehmen unter die Arme. Allein in Baden-Württemberg flossen insgesamt 2,1 Milliarden Euro mit der Corona-Soforthilfe an Unternehmen. Knapp 600 Millionen Euro will aktuell der Staat von der Soforthilfe zurückhaben. Wenn Firmen nicht so viel Geld gefehlt hat, wie zunächst angenommen oder wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für einen Antrag doch nicht erfüllt waren, muss die Corona-Soforthilfe in Teilen oder sogar komplett zurückgezahlt werden. Doch es sprechen viele Gründe dafür, warum gar nichts zurückbezahlt werden muss:
- In vielen Fällen zahlte der Staat die Corona-Soforthilfe ohne jegliche Nebenbestimmungen aus. Da lag es für viele Empfänger auf der Hand, dass sie die Hilfe nicht mehr zurückzahlen müssen. Warum sollte daher die Corona-Soforthilfe zurückverlangt werden?
- Regierungen und Verantwortliche sprachen in den Medien immer wieder über Sofortunterstützung und staatliche Hilfe für betroffene Unternehmen. Da ging es vor allem um das Thema Umsatzeinbußen. Jetzt steht der Liquiditätsengpass im Vordergrund, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen berechnet. Ist die Rechnung nicht negativ, muss die Corona-Soforthilfe komplett zurückbezahlt werden. Von Umsatzeinbußen ist aktuell keine Rede mehr. Können sich Unternehmen nicht mehr auf Gesagtes verlassen?
Die Empfänger von Corona-Soforthilfen haben sich auf die Aussagen der Politik verlassen – vergeblich, wie sie jetzt feststellen müssen. Unternehmen und Selbstständige sollten sich deshalb zur Wehr setzen. In Nordrhein-Westfalen haben bereits drei Gerichte entsprechende Bescheide der Behörde einkassiert.
Rückforderung? Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe
Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:
- Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
- Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
- Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.
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Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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