Rauchmelder-Kosten nicht auf Mieterinnen und Mieter umlegbar
Eine Vermieterin verklagte die Mieterin ihrer Wohnung, die Kosten für Miete und Wartung der in der Wohnung installierten Rauchwarnmelder zu zahlen. Diese Kosten machte sie als „sonstige Betriebskosten“ nach der Betriebskostenverordnung geltend. Damit kam sie vor Gericht nicht durch. Laut der Entscheidung ist es Sache der Vermieterinnen und Vermieter, den Wohnraum auf ihre Kosten mit Rauchmeldern auszustatten. Die von ihnen zu tragenden Anschaffungskosten könnten sie nicht dadurch umgehen, dass sie die Miete von angemieteten Geräten als Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Zwar seien in der Betriebskostenverordnung vereinzelt die „Kosten der Anmietung“ bestimmter Geräte aufgeführt, zum Beispiel von gemieteten Wasserzählern. Diese gesetzlich geregelten Ausnahmefälle könnten jedoch nicht auf die Miete anderer Geräte ausgeweitet werden, mit denen eine Vermieterin oder ein Vermieter die Wohnung ausstattet.
1999 aus dem Zusammenschluss der beiden Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, entwickelt und vermittelt die W&W-Gruppe heute die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Sie verbindet die Geschäftsfelder Wohnen und Versichern mit den digitalen Initiativen der W&W brandpool und bietet auf diese Weise Kundinnen und Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihnen passt. Dabei setzt die W&W-Gruppe auf den Omnikanalvertrieb, der von eigenen Außendiensten über Kooperations- und Partnervertriebe sowie Makleraktivitäten bis hin zu digitalen Initiativen reicht. Für den börsennotierten Konzern mit Sitz in Kornwestheim arbeiten derzeit rund 13.000 Menschen im Innen- und Außendienst.
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