Bundesnetzagentur: Belangen der Laborunternehmen bei Gasmangellage Geltung verschaffen
Zwar könne die Branche aufgrund gesetzlicher, v.a. auch EU-rechtlicher Bestimmungen nicht dem Kreis der sogenannten "geschützten Kunden" zugerechnet werden. Gleichwohl würden auch die nicht geschützten Kunden "lebenswichtige" Gasbedarfe aufweisen, die es im Falle einer Gasmangellage zur berücksichtigen gäbe. Dazu schreibt die Bundesnetzagentur, die im Falle einer Gasmangellage die Aufgabe des so genannten "Bundeslastverteilers" übernimmt:
"Die gesetzlichen Bestimmungen des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) sowie der Gassicherungsverordnung (GasSV) bilden die Grundlage unseres Handelns als Bundeslastverteiler. Die Bundesnetzagentur hat danach die Aufgabe, den lebenswichtigen Bedarf an Gas durch entsprechende Maßnahmen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Gasmengen bundesweit sicherzustellen (§ 1 EnSiG, § 1 GasSV). Sowohl nicht geschützte als auch geschützte Kunden können nicht-lebenswichtigen Bedarf an Gas aufweisen.
Genauso findet sich in beiden Kundengruppen lebenswichtiger Bedarf an Gas. Auch gesetzlich nicht speziell geschützte Kunden wie privatwirtschaftliche Prüf- und Laborunternehmen müssen daher nicht zwingenderweise ihren Gasverbrauch vollumfänglich reduzieren."
Die Bundesnetzagentur erläutert darüber hinaus die eingeleiteten Maßnahmen zur Ermittlung dieser schutzbedürftigen Bedarfe und zur Abwägung der anzuwendenden Maßnahmen. Insbesondere hebt sie dabei ab auf eine gemeinsame Informationsplattform mit den maßgeblichen Akteuren im Gasmarkt ("Sicherheitsplattform Gas"), die die Datengrundlage über Bedarf und Verbräuche verbessern soll.
Ferner gibt die Bundesnetzagentur Einblick in ihre "Entscheidungskriterien" im Falle einer Gasmangellage, weist aber darauf hin, dass ihre Entscheidungen als Bundeslastverteiler jedoch abhängig wären "von der Ausprägung der Gasmangelsituation und damit nicht seriös vorhersehbar" sind. "Eine Zusage, dass Abwägungen zum Vorteil bestimmter Branchen ausfallen werden oder bestimmte Vorlaufzeiten für Maßnahmen des Bundeslastverteilers immer eingehalten werden können, wäre nicht vertretbar und kann daher leider nicht erfolgen." Allerdings hält die Bundesnetzagentur abschließend fest, dass sie versuchen wird, "den besonderen Belangen privatwirtschaftlicher Prüf- und Laborunternehmen Geltung zu verschaffen."
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