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Steuerentlastungsgesetz: Diese Neuerungen sind jetzt für Arbeitnehmer relevant
Um die Auswirkungen der gestiegenen Energiepreise für die Bundesbürgerinnen und -bürger abzumildern, hat die Bundesregierung dieses Jahr das Steuerentlastungsgesetz auf den Weg gebracht. Das Gesetz enthält sowohl steuerliche als auch weitere finanzielle Maßnahmen, um die Bevölkerung zu entlasten. Über folgende Neuerungen sollten jetzt alle informiert sein. Erhöhte Entfernungspauschale: Früher als geplant Berufspendlerinnen und -pendler profitieren bis 2026 von einer Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent. „Diese Maßnahme war ursprünglich für 2024 geplant; nun können Pendelnde die Pauschale schon dieses Jahr rückwirkend ab dem 01.01. geltend machen“, so Isabel Franzka, geschäftsführende Steuerberaterin des Beratungsverbunds ABG-Partner. Kindergeld-Bonus: Einmalige Aufstockung um 100 Euro Jedem Kind, das Anspruch auf Kindergeld…
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Ab September beginnt die Auszahlung der Energiepreispauschale
Die vom Gesetzgeber beschlossene Energiepreispauschale (EPP) kommt als Teil des zweiten Entlastungspakets ab diesem September zum Tragen. Das bedeutet für alle 2022 aktiv Erwerbstätigen eine einmalige Zahlung über 300 Euro zum Ausgleich für gestiegene Energiekosten, beispielsweise auf dem Arbeitsweg. Arbeitgeber sollten sich jetzt darüber informieren, welcher Handlungsbedarf sich durch die Energiepreispauschale für sie ergibt. Wer ist anspruchsberechtigt? „Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften in 2022 aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie nichtselbständiger Arbeit erhalten die EPP ab September dieses Jahres entweder über ihren Arbeitgeber oder über die Einkommensteuervorauszahlung des dritten Quartals beziehungsweise die Jahressteuererklärung für 2022“, erklärt Isabel Franzka, Geschäftsführerin und Steuerberaterin des Beratungsverbunds ABG-Partner. Stichtag für die Beurteilung des…
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Übergangsfristen zur Eintragung ins Transparenzregister laufen aus: Wer jetzt unmittelbar handeln sollte
Wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen und Vereinen müssen zeitnah an das sogenannte Transparenzregister gemeldet werden – grundsätzlich unabhängig von einer Eintragung z.B. im Handelsregister. 2022 laufen die Übergangsfristen zur Eintragung in das Register aus und setzen die Betroffenen unter Zugzwang. Denn: Wer seine Eintragung nicht rechtzeitig vornimmt, kann in Form von Bußgeldern zur Kasse gebeten werden. Wer muss seine wirtschaftlich Berechtigten bis wann in das Transparenzregister eintragen? Am schnellsten sollten Aktiengesellschaften, SE sowie KGaA handeln, da hier die Eintragungsfrist bereits zum 31. März 2022 ausläuft. Etwas mehr Zeit haben Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Partnerschaften, deren Stichtag für die Meldung an das Transparenzregister der 30. Juni 2022 ist. Für alle…