-
Gesetzliche Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen sind verfassungswidrig
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Art. 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) und § 32 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind. Diese landesrechtlichen Vorschriften regeln die Vergütung, die Gefangene im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistung erhalten. Die Konzepte zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots im BayStVollzG und im StVollzG NRW sind in sich nicht schlüssig und widerspruchsfrei. Aus den gesetzgeberischen Konzepten kann jeweils nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit – im Vergleich zu anderen Behandlungsmaßnahmen – zukommen soll, welche…
-
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
Beschlüsse vom 14. und 15. Februar 2023 – 1 BvR 141/16, 1 BvR 2683/16, 1 BvR 2845/16 Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richteten sich unmittelbar gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO), die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sogenannte anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen. Aus den Begründungen der Verfassungsbeschwerden geht nicht hervor, inwieweit nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702 noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht. Der EuGH hatte darin die gesetzliche Pflicht von Telekommunikationsdienstleistern in Deutschland zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung…
-
Verfassungsbeschwerden gegen Neuregelung zur Tarifkollision in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Tarifvertragsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen – zunächst müssen Fachgerichte angerufen werden
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Neuregelung zur Tarifkollision nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017 in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wenden. Den Beschwerdeführenden, zwei Gewerkschaften und einem Dachverband von Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, geht der Schutz gegenüber größeren Gewerkschaften durch die neue Regelung nicht weit genug. Sie müssen die aufgeworfenen Fragen jedoch zunächst von den Fachgerichten klären lassen. Die Verfassungsbeschwerde ist insofern subsidiär. Sachverhalt: Nach den Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes wird im Fall der Kollision mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb grundsätzlich der Tarifvertrag derjenigen…
-
Verfassungsbeschwerde gerichtet auf geschlechtergerechte Sprache in Formularen unzulässig
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin ist Kundin einer Sparkasse, die im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten. Die Klage der Beschwerdeführerin, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche oder neutrale Form vorsehen, blieb vor den Zivilgerichten in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof erfolglos. Wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, führte dies zu ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des…
-
Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat entschieden, dass der Präsident des Deut-schen Bundestages einen Abgeordneten in seinem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grund-gesetzes dadurch verletzt hat, dass die Polizei beim Deutschen Bundestag seine Abgeordnetenräume betreten hat. Anlässlich eines Staatsbesuchs des türkischen Staatspräsidenten hatten die Beamten dort angebrachte Plakatierungen mit Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG ent-fernt. Zur Begründung der Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass das Handeln der Polizei beim Deutschen Bundestag einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Abgeordnetensta-tus darstellt. Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil das Vorgehen jedenfalls nicht verhältnis-mäßig im engeren Sinne war. Im konkreten Fall waren die Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage nur…
-
Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen Eilverfahren
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichter einstweiliger Anordnung eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin außer Kraft gesetzt, die den Beschwerdeführer ohne vorherige Anhörung zur Unterlassung einer Äußerung verpflichtet hatte. Die Kammer bekräftigt mit der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den grundrechtlichen Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17). Sie hat erneut klargestellt, dass eine Einbeziehung der Gegenseite in das einstweilige Verfügungsverfahren grundsätzlich auch dann erforderlich ist, wenn wegen besonderer Dringlichkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen darf. Zudem hat sie bekräftigt, dass eine…
-
Umschuldung griechischer Staatsanleihen unterliegt als hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staats nicht der deutschen Gerichtsbarkeit
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs richtet, mit dem eine Klage auf Erfüllung beziehungsweise Schadensersatz infolge der Umschuldung griechischer Staatsanleihen abgewiesen worden ist. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Es bedurfte keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, da der Bundesgerichtshof lediglich die allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist, zur Anwendung gebracht hat. Die Umschuldung der Staatsanleihen unterliegt als hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staats nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Sachverhalt: Zwischen 1998 und 2010 begab die Hellenische Republik…
-
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot teilweise erfolgreich
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Versammlungsverbot teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Stadt Gießen insoweit wiederhergestellt, als danach die von dem Beschwerdeführer für den 16. und 17. April 2020 angemeldeten Versammlungen verboten wurden. Die Versammlungsbehörde hatte unzutreffend angenommen, die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus enthalte ein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören und daher die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit verletzt, weil…
-
Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig
Das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG), das Ho-heitsrechte auf das Einheitliche Patentgericht übertragen soll, ist nichtig. Es bewirkt der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung, ist aber vom Bundestag nicht mit der hierfür erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen worden. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass eine Übertragung von Ho-heitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen erfolgt. Ein unter Verstoß hiergegen ergangenes Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag kann die Ausübung öffentlicher Gewalt durch die Europäischen…
-
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht ist ungeachtet vielfältiger Einschränkungen durch die Verbreitung des Coronavirus weiterhin vollständig arbeitsfähig. Zur Vorsorge für etwaige Erkrankungs- oder Quarantänefälle wird in allen Arbeitsbereichen beginnend ab dem 19. März 2020 ein Zwei-Schichten-System eingeführt, das gegebenenfalls den Weiterbetrieb durch die jeweils andere Schicht ermöglicht. Zudem bleiben Außenkontakte und die Präsenz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf das Notwendigste beschränkt. Mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen sollen – außer in unaufschiebbaren Angelegenheiten – bis Ende April nicht stattfinden. Auch hat das Gericht sämtliche Auslandsreisen und Besuche ausländischer Delegationen bis vorerst Ende April abgesagt. Gleiches gilt für den Empfang von Besuchergruppen. Das Gerichtgebäude bleibt für die Öffentlichkeit geschlossen. Die Bearbeitung insbesondere von Eilverfahren in den…